Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Baden-Württemberg |
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Ausländern, die sich nicht länger als einen Monat
in Baden-Württemberg aufhalten, wird auch ohne Sachkundennachweis ein
Fischereischein erteilt. Bei einem längeren Aufenthalt müssen sie
Fischerprüfung ablegen und den Fischereischein erwerben. Den
Baden-württembergischen Fischereischein erhalten Ausländer auch dann
wenn sie ihren ersten Wohnsitz noch in ihrem Heimatland haben. |
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Unter 10 Jahren nur als Helfer eines volljährigen
Fischereischeininhabers. Zwischen 10 und 16 Jahren können Jugendliche
ohne Prüfung einen Jugendfischereischein erhalten (berechtigt zur
Ausübung des Angelsports in Begleitung eines volljährigen
Fischereischeininhabers). Ab 10 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt
und der reguläre Fischereischein erworben werden. |
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Bei Zuzug wird spätestens nach 2 Jahren ein
baden-württembergischer Fischereischein gebraucht. Ein Fischereischein
eines anderen Bundeslandes wird nach Vorlage eines
Fischerprüfungszeugnisses umgeschrieben. Die Fischerprüfung eines
anderen Bundeslandes wird anerkannt wenn der Anwärter zum Zeitpunkt der
Prüfung keinen Wohnsitz in Baden-Württemberg hat. |
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1 Jahr/5 Jahre (voraussichtlich ab 2005 Änderung in 1 Jahr oder lebenslang) |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Bayern |
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Ausländer, die sich vorübergehend in Bayern
aufhalten erhalten einen Fischerei-schein, der maximal drei Monate im
Jahr gültig ist. Nach erfolgreich abgelegter Fischer-prüfung können sie
unabhängig von Staats-angehörigkeit und Wohnsitz den Fischerei-schein
auf Lebenszeit erhalten. |
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Unter 10 Jahren können Kinder durch einen
volljährigen Fischereischeininhaber an die Angelfischerei herangeführt
werden. Zwischen 10 und 18 Jahren erhalten sie den
Jugendfischereischein ohne Prüfung. Sie dürfen dann ebenfalls nur in
Begleitung eines erwachsenen Fischerei-scheininhabers angeln.Nach
Vollendung des 12. Lebensjahres kann die Fischerprüfung abgelegt werden
und mit Vollendung des 14. Lebensjahres können Jugendliche den
regulären Fischereischein erhalten, mit dem sie ohne Einschränkungen
angeln dürfen. |
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Der in einem anderen Bundesland erworbene
Fischereischein gilt nach Zuzug in Bayern weiter bis zum Ablauf
seinerGeltungsdauer. Anschließend wird ein bayerischer Fischerei-schein
ausgestellt, sofern die in einem anderen Bundesland abgelegte
Fischerprüfung der bayerischen gleichgestellt ist. |
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lebenslang |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Berlin |
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Ausländer ohne Wohnsitz in Deutschland dürfen ohne
Fischereischein angeln. Allerdings müssen sie ihre Befähigung zum
Angeln nachweisen, etwa in Form einer Mitgliedschaft in einer
ausländischen Angler-organisation oder eines ausländischen
Fischereischeins. Natürlich können Ausländer auch unabhängig von ihrem
Wohnsitz, nach bestandener Prüfung, den Berliner Fischereischein
erhalten. |
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Jugendliche unter 12 Jahren können durch einen
volljährigen Fischereischeininhaber an das Angel herangeführt werden.
Zwischen 12 und 18 Jahren kann ohne Prüfung ein Jugendfischereischein
erworben werden. Jugendliche mit diesem Schein brauchen außerdem eine
Angelkarte, eine Mitgliedschaft im Angelverein und einen Nachweis über
die sachkundige Einweisung durch einen Fischereischein A- oder
B-Inhaber, um mit der Friedfischangel fischen zu dürfen. Ab dem 14.
Lebensjahr können Jugendliche aber auch die Fischerprüfung ablegen, den
Fischereischein A beantragen und alleine und auch auf Raubfische angeln
gehen. |
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Ein in einem anderen Bundesland erworbener
Fischereischein verliert mit Zuzug nach Berlin seine Gültigkeit. Es
muss der Berliner Fischereischein A erworben werden. Eine in einem
anderen Bundesland abgelegt Fischerprüfung wird als Voraussetzung für
die Erteilung anerkannt. |
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Fischereischein A (Angler) 1 Jahr/5 Jahre, Jugendfischereischein 1 Jahr |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Brandenburg |
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Ausländer dürfen in Brandenburg angeln wenn sie
eine ausländische Fischer - oder Anglerprüfung bestanden haben oder
Mitglied in einer ausländischen Fischer- oder Anglervereinigung sind.
Unabhängig von ihrem Wohnsitz können sie nach bestandener Prüfung auch
den brandenburgischen Fischereischein erhalten. |
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Kinder und Jugendliche zwischen 8 und 18 Jahren
können ohne Prüfung einen Jugendfischereischein erhalten, der nur zum
Friedfischangeln berechtigt. Begleitung durch erwachsenen
Fischereischeininhaber ist nicht nötig. Ab dem 14. Lebensjahr kann nach
bestandener Prüfung der Fischereischein A erworben werden, der ohne
Auflagen umfassend das Angeln erlaubt. |
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Fischereischeine anderer Bundesländer werden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit umgeschrieben und verlängert. Ebenso wird eine
in einem anderen Bundesland abgelegte Fischerprüfung zur Erteilung
eines Fischereischeins anerkannt. |
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Fischereischein A (Angler), Jugendfischereischein, 1 Jahr / 5 Jahre |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Bremen |
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Nach bestehendem Fischereigesetz ist das Angeln
für Ausländer nicht geregelt (und demnach nicht erlaubt?). Das Thema
soll bei einer Änderung des Gesetzes aber diskutiert werden. |
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Es gibt keinen Jugendfischereischein. Jugendliche
unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Fischereischeininhabers
angeln. Ab 14 Jahren kann nach bestandener Fischerprüfung der
Fischereischein erworben und ohne Einschränkungen geangelt werden. |
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Fischereischeine anderer Bundesländer werden in
Bremen umgeschrieben und verlängert. Ebenso ist die in einem anderen
Bundesland abgelegte Fischerprüfung zur Erteilung eines bremischen
Fischereischeins gültig. |
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lebenslang |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Hamburg |
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Ausländischen Staatsangehörigen, die im Inland
keinen Wohnsitz haben und im Besitz einer Fischereiberechtigung ihres
Heimatlandes sind, kann ein jeweils auf ein Jahr befristeter
Fischereischein erteilt werden, soweit besondere Gründe für eine
Ablehnung nicht erkennbar sind. |
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Kinder, die noch nicht das 12. Lebensjahr
vollendet haben, dürfen unter Aufsicht eines volljährigen
Fischereischeininhabers die Fischerei mit einer Handangel ausüben. Ab
12 Jahren kann die Prüfung für den regulären Fischereischein abgelegt
und ohne Auflagen geangelt werden. |
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Im übrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes
ausgestellte Fischereischeine stehen dem Fischereischein gleich, wenn
der Inhaber seine Hauptwohnung nicht in der Freien und Hansestadt
Hamburg hat. |
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Der Fischereischein wird auf Antrag von der zuständigen Behörde auf Lebenszeit erteilt. |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Hessen |
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Ausländer ohne Wohnsitz im Inland können den
hessischen Fischereischein ohne Prüfung erhalten wenn sie
beispielsweise im Besitz eines ausländischen Fischereischeins sind. Wer
aus Ländern kommt, in denen es keinen Fischereischein gibt, muss
nachweißen dass er dort der Fischerei nachgeht und sachkundig ist. Dies
kann notfalls durch eine eidesstattliche Erklärung geschehen. Natürlich
können Ausländer, unabhängig von ihrem Wohnsitz, auch die
Fischerprüfung ablegen und anschließend den hessischen Fischereischein
erhalten |
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Der Jugendfischereischein kann von 10 bis 16
Jahren ohne vorherige Prüfung erworben werden. Er erlaubt das Angeln
nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers. Der
reguläre Fischerei-schein kann ab 14 Jahren gegen Nachweis der
bestandenen Fischerprüfung erworben werden. |
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Bei einem Zuzug nach Hessen wird ein in einem
anderen Bundesland erworbener Fischereischein nach Ablauf seiner
Gültigkeit umgeschrieben und verlängert.Staatliche oder staatlich
anerkannte Fischerprüfungen anderer Bundesländer sind der hessischen
Fischerprüfung gleichgestellt. |
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1 Jahr/5 Jahre/10 Jahre |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Mecklenburg-Vorpommern |
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Ausländische Touristen können in
Mecklenburg-Vorpommern für 20 Euro, einmal im Kalenderjahr, einen auf
max. 28 aufeinander folgende Tage befristeten Fischereischein erwerben.
Man erhält diesen so genannten „Touristenfischereischein“ (den übrigens
auch Landeskinder erwerben können) auf Antrag bei den Ordnungsämtern
und vielen Kurverwaltungen. Der „Touristenfischereischein“ gilt nur in
Zusammenhang mit einer Angelerlaubnis für das jeweilige Gewässer. |
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Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr können
unter der Aufsicht eines Fischereischeininhabers und unter Einhaltung
der Vorschriften mitangeln. Ab einem Alter von 10 Jahren können Kinder
die Fischerprüfung ablegen und den regulären Fischereischein erwerben.
Dann ist es ihnen gestattet ohne Auflagen zu angeln. Ebenfalls können
Jugendliche zwischen 10- und 18 Jahren den auf 28 Tage befristeten
Fischereischein erwerben. Die Kosten belaufen sich ebenfalls auf 20
Euro. |
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Ein Fischereischein eines anderen Bundeslandes
kann nach Zuzug gegen einen Fischereischein des Landes
Mecklenburg-Vorpommern umgetauscht werden, wenn die Anforderungen an
die Fischereischeinprüfung des anderen Bundeslandes mit denen in
Mecklenburg-Vorpommern vergleichbar sind. Hierüber entscheidet die
obere Fischereibehörde. |
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lebenslang |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Niedersachsen |
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In Niedersachsen benötigen ausländische Touristen
zum Angeln keinen Fischereischein. Sie sind damit Deutschen
gleichgestellt. Den niedersächsischen Fischereischein können Ausländer
allerdings nicht erwerben solange sie ihren Hauptwohnsitz in ihrem
Heimatland und nicht in Niedersachsen haben. |
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Es gibt keinen Jugendfischereischein. Bis zum 14.
Lebensjahr (Kinderausweis ist mit zu führen), dürfen Jugendliche nur
zur Vorbereitung auf die Fischerprüfung und unter Aufsicht geeigneter
Personen angeln. Ab 14 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt, der
reguläre Fischereischein erworben und ohne Auflagen geangelt werden. |
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Fischereischeine anderer Bundesländer werden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit in Niedersachsen umgeschrieben und verlängert
wenn ihnen eine offizielle Fischerprüfung zu Grunde liegt. |
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lebenslang |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Nordrhein-Westfalen |
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Ausländische Touristen müssen ebenfalls einen
Fischereischein erwerben. Er wird ohne Ablegung der Fischerprüfung
erteilt, wenn sie nachweisen, dass sie die für die Ausübung des
Fischfangs notwendigen Kenntnisse besitzen. Halten sie sich länger als
ein Jahr in Nordrhein-Westfalen auf, müssen sie die Fischerprüfung
ablegen. |
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Wer zwischen 10 und 16 Jahren alt ist, erhält ohne
Prüfung den Jugendfischereischein. Er berechtigt nur zur Ausübung der
Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines. Ab dem
13. Lebensjahr können Jugendliche die Fischerprüfung ablegen und
erhalten dann mit Vollendung des 14. Lebensjahrs den regulären
Fischereischein, mit dem sie ohne weitere Auflagen angeln dürfen. |
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Ein Fischereischein eines anderen Bundeslandes
wird nach Zuzug in Nordrhein-Westfalen, auch nach Ablauf seiner
Gültigkeit, ohne weiteres umgeschrieben. In anderen Ländern der
Bundesrepublik abgelegte Fischerprüfungen werden anerkannt, soweit der
Bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz nicht in
Nordrhein-Westfalen hatte. |
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1 Jahr/ 5 Jahre, Jugendfischereischein 1 Jahr |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Rheinland-Pfalz |
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Ausländische Touristen können in Rheinland - Pfalz
einen Fischerei-schein erhalten ohne die Fischerprüfung abzulegen.
Solange sie nicht auf eine Wohnung in der Bundesrepublik gemeldet sind
brauchen sie keinen Sachkundenachweis zu erbringen. |
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Ab einem Alter von 7 bis 16 Jahren können Kinder
und Jugendliche den Jugendfischereischein erwerben. Er erlaubt es ihnen
im Beisein eines Fischereischeininhabers (muss nicht volljährig sein!)
zu angeln. Ab 14 Jahren kann die Fischerprüfung abgelegt, der reguläre
Fischereischein erworben und ohne Auflagen geangelt werden. |
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Ein Fischereischein eines anderen Bundeslandes
wird nach Zuzug in Rheinland-Pfalz ohne weiteres umgeschrieben. Die in
einem anderen Bundesland abgelegte Fischerprüfung ist zur Erteilung
eines Fischereischeins auch in Rheinland-Pfalz gültig. |
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1 Jahr/ 5 Jahre |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Saarland |
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Ausländische Touristen können ohne Prüfung und ohne Sachkunde-nachweis einen Fischereischein erwerben, der 1 Jahr gültig ist. |
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Egal wie jung, es gibt für den
Jugendfischereischein (ohne Prüfung) keine Altersgrenze nach unten.
Angeln ist aber nur unter Aufsicht eines erwachsenen
Fischerei-scheininhabers erlaubt. Ab 13 Jahren kann die Prüfung für den
regulären Fischereischein abgelegt werden, der frühestens nach
Vollendung des 14. Lebensjahres erteilt wird. |
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Fischereischeine anderer Bundesländer werden nach
Ablauf ihrer Gültigkeit umgeschrieben und verlängert. Ebenso wird eine
in einem anderen Bundesland abgelegte Fischerprüfung zur Erteilung
eines Fischereischeins anerkannt. |
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1 Jahr/5 Jahre, Jugendfischereischein 1 Jahr |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Sachsen |
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Ausländische Touristen benötigen in Sachsen zum
Angeln einen Fischereischein. Diesen erhalten sie wenn sie Sachkunde in
Form eines ausländischen Fischereischeins oder der Mitgliedschaft in
einer ausländischen Anglerorganisation nachweisen können. Ebenso steht
es ihnen offen die Fischerprüfung abzulegen um den sächsischen
Fischereischein zu erwerben. |
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Unter 10 Jahren nur als Helfer eines volljährigen
Fischereischeininhabers. Von10 - 16 Jahren kann der
Jugendfischerei-schein ohne Prüfung erworben werden. Ab 14 Jahren kann
die Fischer-prüfung abgelegt und der reguläre Fischereischein erworben
werden. |
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Fischereischeine anderer Bundesländer sind den
sächsischen Fischerei-scheinen gleichgestellt. Sie werden bei einem
Umzug nach Sachsen ohne nochmalige Prüfung umgeschrieben. Die
Fischereiprüfung eines anderen Bundeslandes wird anerkannt wenn sie in
Inhalt und form der sächsischen Fischereiprüfung entspricht. |
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1 Jahr/3 Jahre/5 Jahre |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Sachsen-Anhalt |
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Ausländische Touristen müssen einen
Fischereischein erwerben. Dafür ist aber keine Prüfung erforderlich.
Der Mitgliedsnachweis einer Anglerorganisation oder eine
Fischereilizenz des Heimatlandes genügt für die Ausstellung eines
Fischereischeines. Die Fischerprüfung, als Voraussetzung für den Erwerb
des Fischerei-scheins, kannunabhängig von Hauptwohnsitz in Sachsen -
Anhalt abgelegt werden. |
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Von 8 bis 18 Jahren können Jugendliche den
Jugendfischereischein erwerben. Dazu muss die Jugendfischerprüfung
abgelegt werden (abgespeckte Version der regulären Fischerprüfung mit
kindgerechten Fragen zur Angelfischerei). Der Jugendfischereischein
berechtigt ohne weitere Auflagen zum Friedfischfang. Ab 14 Jahren kann
dann nach bestandener Fischerprüfung der reguläre Fischereischein
erworben werden. |
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Fischereischeine anderer Bundesländer werden
umgeschrieben. Ist ihre Gültigkeit abgelaufen muss ein
Fischerprüfungszeugnis vorgelegt werden. In anderen Bundesländern
abgelegte Fischerprüfungen werden zur Erteilung eines Fischereischeins
anerkannt. |
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1 Jahr bis 5 Jahre, Jugendfischereischein 1 Jahr |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Schleswig-Holstein |
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Ausländische Touristen, können für die Dauer von
40 Tagen eine Ausnahmegenehmigung erhalten, die sie von der
Fischereischeinpflicht befreit. Der Erwerb des Fischereischeins ist für
Ausländer aus der Europäischen Union ohne Prüfung möglich. Sie müssen
dann eine der schleswig-holsteinischen Fischerprüfung vergleichbare
Prüfung nachweisen. |
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Es gibt keinen Jugendfischereischein. Unter 12
Jahren ist das Angeln unter Aufsicht eines volljährigen
Fischereischeininhabers erlaubt. Die Fischer-prüfung kann ab dem 11.
Lebensjahr abgelegt werden, der reguläre Fischereischein ab dem 12.
Lebensjahr erworben werden. |
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Bei einem Zuzug nach Schleswig-Holstein muss ein
in einem anderen Bundesland erworbener Fischereischein umgeschrieben
werden. Dafür entstehen Kosten bei der örtlichen Behörde welche den
neuen Fischereischein ausstellt. Ist der Fischereischein vor 1983
ausgestellt worden, muss ein gültiges Prüfungszeugnis vorgelegt werden.
In einem anderen Bundesland abgelegte Fischerprüfungen werden in
Schleswig-Holstein anerkannt. |
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lebenslang |
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Bundesland |
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Bedingungen für ausländische Gäste |
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Fischereiausübung durch Kinder und Jugendliche |
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Anerkennung von Fischerescheinen |
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Gültigkeitsdauer von Fischereischeinen |
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Thüringen |
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Ausländische Touristen benötigen in Thüringen
einen Fischereischein. Sie erhalten ihn nach Vorlage eines
Befähigungsnachweises (ausländischer Fischereischein oder
Sportfischerpass). Er wird als Jahresfischereischein erteilt. Einen
Fischereischein mit mehrjähriger Gültigkeit können Ausländer erhalten
indem sie die thüringische Fischerprüfung ablegen. |
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Der Fischereischein wird nach Vollendung des 14.
Lebensjahres unter Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses erteilt. Der
Jugendfischereischein wird ohne Vorlage eines Fischerprüfungszeugnisses
vom 10. bis 14. Lebensjahr erteilt. Das Angeln ist hierbei nur in
Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers möglich. Kinder
unter 10 Jahren und Versehrte können in Begleitung eines volljährigen
Fischereischeininhabers ohne Fischereischein angeln. Dabei dürfen sie
den gefangenen Fisch nicht selbst abködern und töten. |
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Fischereischeine anderer Bundesländer werden nach
Ablauf der Gültigkeit nur bei Vorlage eines
Fischerei-prüfungszeugnisses umgeschrieben. In einem anderen Bundesland
abgelegte Fischerprüfungen werden zur Erteilung des Thüringer
Fischereischeins anerkannt. |
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1 Jahr/5 Jahre/10 Jahre |