Verordnung
über Laich- und Fischschonbezirke für die Gewässer Aubach, Fischerbach, Luhe,
Moorbach, Pulverbach, Schmale Aue, Seeve, Steinbach
Vom 7.9.1981
Aufgrund der §§ 43 Abs. 1 Satz 2, Abs. 1
Satz 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 62 Abs. 1 Nr. 16, Abs. 2 bis 4 des
Niedersächsischen Fischereigesetzes (Nds. FischG) vom 1. Februar 1978 (Nds.
GVBI. S. 81), und des § 57 in Verbindung mit § 55 Abs. 1 des Nieders.
Wassergesetzes (NWG) in der Fassung vom 1. Dezember 1970 (Nds. GVBI. S. 457),
hat der Kreistag des Landkreises Harburg in seiner Sitzung vom 7. September
1981 folgende Verordnung beschlossen.
§1
(1) Es werden zu Laichschonbezirken erklärt:
1. die Schmale Aue: von der Kreisgrenze
ca. 900 m südlich der Straße Döhle-Wilsede im Süden bis zu der Kreuzung der
Schmalen Aue mit der Eisenbahnbrücke der Bahnstrecke Buchholz-Lüneburg ostwärts
von Jesteburg im Norden
2. der Fischerbach: von der
Höhe westlich des alten Entnahmebauwerkes in Hanstedt bis zur Mündung in die
Schmale Aue
3. der Moorbach: von seiner
Kreuzung mit der Landesstraße 213 Hanstedt-Asendorf bis zur Mündung in der
Schmalen Aue
4. die Seeve: von ihrer
Kreuzung mit der Straße westlich von Wehlen im Süden bis 10 m südlich ihrer
Kreuzung mit der Straße von Lüllau nach Schierhorn im Norden
5. der Steinbach: vom Seppensener
Mühlenteich bis zu seiner Mündung in die Seeve
6. der Pulverbach: von seiner
Kreuzung mit der Kreisstraße von der Siedlung Holm-Seppensen nach Holm bis zu
seiner Mündung in den Steinbach.
(2) Die Laichschonbezirke sind in der auf
Seite 235 veröffentlichten Karte dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung
ist.
§2
(1) Es werden zu Fischschonbezirken erklärt:
1. im Bereich der Luhe
a) Wehranlage Mühle Winsen:
von 60 m oberhalb der Wehrkrone des Hauptwehres Fußgängerbrücke) bis ca. 300 m
unterhalb der Wehrkrone des Hauptwehres bis zur rechtsseitigen Einmündung Mühlenluhe
b) Wehranlage Luhdorf: von 50
m oberhalb des Wehres bis zur Grenze des Flurstückes 70/12 der Flur 3 in der
Gemarkung Luhdorf am rechten Luheufer ca. 65 m unterhalb des Wehres
c) Wehranlage Gut Schnede: von 50 m
oberhalb der Wehrkrone bis 70 m unterhalb der Wehrkrone
d) Wehranlage Mühle Luhmühlen: von 50 m
oberhalb der Wehrkrone bis 60 m unterhalb der Wehrkrone
2. im Bereich des Aubaches
a) Wehranlage „Aumüller"
(Gemarkung Pattensen) von 60 m oberhalb des Wehres bis zur Einmündung des
Umlaufgrabens am linken Ufer ca. 95 m unterhalb des Wehres
b) Wehranlage Mühle Wulfsen:
von 50 m oberhalb des Wehres bis 60 m unterhalb des Wehres
3. im Bereich der Seeve
a) Wehranlage Maschen:
aa) Seevewehr: von 50 m oberhalb des Wehres bis 70 m
unterhalb des Wehres
bb) Wehranlage im Seevekanal: von 50 m
oberhalb des Wehres bis 70 m unterhalb des Wehres
b) Wehranlage Horster Mühle: von 50 m oberhalb des
Wehres bis 70 m unterhalb des Wehres
c) Wehranlage an der Gabelung Mühlenseeve / Seeve
oberhalb der Horster Mühle: von 30 m oberhalb des Wehres bis 70 m unterhalb des Wehres und 20 m Mühlenseeve
d) Wehranlage Ramelsloh (ehem. Elektrizitätswerk): von
50 m oberhalb des Wehres bis 60 m unterhalb des Wehres
e) Wehranlage Bendestorfer Mühle: von 40 m oberhalb
des Wehres bis 70 m unterhalb des Wehres
f) Wehranlage Wiedenhof: von 40 m oberhalb des Wehres
bis 60 m unterhalb des Wehres
g) Wehranlage Holm: von 50 m oberhalb des Wehres bis
60 m unterhalb des Wehres
h) Wehranlage Wörme: von 50 m oberhalb des Wehres bis
60 m unterhalb des Wehres
i) Wehranlage Inzmühlen: von 40 m oberhalb des Wehres
bis 60 m unterhalb des Wehres
4.
im Bereich der Schmalen Aue
a) Wehranlage Schmalenfelde: von 50 m oberhalb des
Wehres bis 70 m unterhalb des Wehres
b) Wehranlage Sudermühlen: von 30 m oberhalb des
Wehres bis 50 m unterhalb des Wehres
(2) Die Fischschonbezirke sind in der Karte
dargestellt, die Bestandteil dieser Verordnung ist.
§3
(1) In den Laichschonbezirken ist während
der Zeit vom 15. Oktober bis einschließlich 14. Juni verboten:
1. die Beseitigung von Ufer- und
Wasserpflanzen, die Entnahme oder das Einbringen von Schlamm, Erde, Kies,
Steinen, Sand u. ä., Stackarbeiten im Uferbereich durch den
Unterhaltungsverband Seeve sind erlaubt.
2. das Fahren mit Booten aller Art
3. die Entnahme von Laich.
(2) In den Laichschonbezirken ist der
Fischfang während der Schonzeiten verboten, die sich aus der Verordnung über
die Fischerei in Binnengewässern (Binnenfischereiordnung) vom 27. April 1978
(Nds. GVBI. S. 382) ergeben, der Fang der Asche darüber hinaus bis
einschließlich 14. Juni.
(3) Weitergehende Vorschriften anderer
Gesetze und Verordnungen, insbesondere die Binnenfischereiordnung, bleiben
unberührt.
§4
In den Fischschonbezirken ist während der Zeit vom 1.
Februar bis einschließlich 30. November der Fischfang auf jede Art und Weise
verboten. In den Monaten Dezember bis Januar sind die Schonzeiten gem. den
Bestimmungen der Binnenfischereiordnung zu beachten.
§5
Von dem Verbot des § 3 Abs. 1 und des § 4 Satz 1 kann
der Landkreis auf schriftlichen Antrag eine Ausnahmegenehmigung erteilen, wenn
das für wissenschaftliche Zwecke, zur ordnungsgemäßen Unterhaltung des Gewässers oder aus sonstigen
übergeordneten Gründen
erforderlich ist und die Abweichung von dem Verbot den
Bestand der Fische und des Laiches in dem räumlichen Bereich, für den die
Ausnahme erteilt werden soll, nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Ausnahme
kann mit Auflagen und Bedingungen sowie befristet erteilt werden.
§6
Die Verkündung der zu dieser Verordnung gehörenden
Karte wird gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 des Mieders. Fischereigesetzes dadurch
ersetzt, daß eine Ausfertigung davon bei dem Landkreis Harburg zu jedermanns
Einsicht aufbewahrt wird.
§7
Ordnungswidrig nach § 62 Abs. 1 Nr. 16 des Nieders.
Fischereigesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem Verbot nach §
3 oder § 4 dieser Verordnung zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §
62 Abs. 2 Nieders. Fischereigesetz mit einer Geldbuße bis zu 10 000,— DM
geahndet werden. Im übrigen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die
Ordnungswidrigkeiten in der Neufassung vom 2. Januar 1975 (BGBI. l S. 80).
§8
Diese Verordnung tritt 14 Tage nach der
Veröffentlichung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Lüneburg in Kraft.
Winsen (Luhe), den 7. September 1981
gez. Gellersen LS
gez. Röhrs
Landrat Oberkreisdirektor

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